Meldung vom 17.11.2025:

Informationsbrief Dezember 2025

  1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs
  2. Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
  3. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
  4. Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten
  5. Vorlage von E-Mails im Rahmen von Betriebsprüfungen
  6. Ortsübliche Vermietungszeit bei einer Ferienwohnung
  7. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und Überschusseinkünften

Zu den Infobriefen

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2025

Fälligkeit *: 10.12.2025

  • Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag **
  • Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
  • Umsatzsteuer ***

* Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.

** Für den abgelaufenen Monat.

*** Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

> Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

Meldung vom 12.12.2025:

Informationsbrief Januar 2026

  1. Sachbezugswerte 2026 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

  2. Pauschalabfindungen für Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

  3. Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine ausdrücklich gestattete PKW-Privatnutzung

  4. Steuerliche Berücksichtigung von durch Dritte bezahlten Aufwendungen

  5. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2026

Zu den Infobriefen

Allgemeine Steuerzahlungstermine im JANUAR 2026

Fälligkeit *: 15.01.2026

  • Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag **
  • Umsatzsteuer ***

* Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.

** Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.

*** Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristver- längerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2024.

 

> Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

 

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